• Erbschaftsberatung und Erbschaftsplanung (Prüfen bestehender erbrechtlicher Regelungen sowie Anpassen an die aktuellen Verhältnisse, Ermitteln der für Sie optimalen Lösung)
  • Verfügungen von Todes wegen (Erstellen von Testamentsentwürfen und Erbverträgen)
  • Erbvorbezüge (Erstellen von Verträgen über Schenkungen und Erbvorbezüge)
  • Erbteilungen im Auftrag der Erben
  • Willens- und Testamentsvollstreckungen
  • Erbschaftsverwaltungen (im Auftrag von Behörden oder Erben)

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem letzten Willen

Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein (Konkubinat) und möchte meinen Partner finanziell absichern. 
Was kann ich tun?
Wenn keine Nachkommen vorhanden sind und Ihre Eltern noch leben, können diese mit einem Erbvertrag zugunsten Ihres Lebenspartners auf das Erbrecht verzichten.
Andernfalls können die Eltern als gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Eine zusätzliche Begünstigung ist meist auch über die Pensionskasse möglich.

Wie kann ich meinen Ehepartner maximal begünstigen?
Diese Frage kann erst nach der Analyse der Vermögens- und Verwandtschaftsverhältnisse beantwortet werden. Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Nachkommen empfiehlt sich in der Regel ein Testament oder Erbvertrag in Verbindung mit dem Ehevertrag.

Wie errichte ich ein eigenhändiges Testament?
Formvorschriften und Beispiel

Kann ich zugunsten meiner Kinder auf meinen gesetzlichen Erbanspruch als Ehepartner verzichten?
Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Ehepartner gegenseitig zugunsten ihrer Nachkommen auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.

Meine Tochter besorgt seit dem Tod meiner Frau meinen Haushalt. Kann ich sie dafür finanziell entschädigen?
Am besten schliessen Sie mit Ihrer Tochter einen Arbeitsvertrag ab und vereinbaren einen Fix- oder Stundenlohn.
Bei der AHV besteht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren, sofern die Entschädigung unter der Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) der 2. Säule bleibt (2018 liegt diese bei CHF 21’150.–/Jahr).
Es sind auch zusätzliche Begünstigungen durch Verfügungen von Todes wegen möglich, zum Beispiel durch die Aussetzung eines Vermächtnisses im maximalen Umfang der verfügungsfreien Quote.

Die Vermögensverhältnisse meines verstorbenen Bruders sind unklar. Wie kann ich Klarheit bekommen und was kann ich tun,
falls die Erbschaft überschuldet ist?
Sie können die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Das Begehren müssen Sie innerhalb eines Monats, seitdem Sie vom Tod Ihres Bruders erfahren haben, bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
Mit einer öffentlichen Publikation (dem sogenannten «Rechnungsruf») fordert die Behörde alle Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.
Falls Sie das daraufhin von der Behörde erstellte öffentliche Inventar annehmen, haften Sie nur für die darin aufgeführten Schulden (ausser Steuern).
Die Erbschaft kann auch innerhalb von drei Monaten abgeschlagen werden. Für gesetzliche Erben beginnt diese Frist ab Kenntnis des Todes, für alle anderen Erben ab Datum der amtlichen Mitteilung.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nutzniessung?
Der Unterschied besteht darin, dass das Wohnrecht persönlich ausgeübt werden muss und in der Regel erlischt, sobald dies nicht mehr der Fall ist. Ähnlich wie ein Mieter kommt der Wohnberechtigte nur für den gewöhnlichen Unterhalt auf (zum Beispiel Strom, Wasser etc.).
Der Nutzniesser hingegen kann frei über eine Wohnung verfügen und sie auch an Dritte vermieten. Ähnlich wie ein Eigentümer trägt der Nutzniesser zusätzlich die Hypothekarzinsen und die Vermögenssteuer.

Muss die Erbengemeinschaft eine separate Steuererklärung ausfüllen?
Nein. Die Erbengemeinschaft ist kein Steuersubjekt. Jeder Erbe muss seinen Erbteil in seiner Steuererklärung unter der Position «Anteile an unverteilten Erbschaften» deklarieren. Der Erbteil entspricht dem jeweiligen Anteil am [Gesamt-]Vermögen und am [Gesamt-]Einkommen der Erbschaft.

Wer sind meine Erben und wie gross sind deren Erbteile?
Planen Sie Ihre Erbschaft rechtzeitig. Wir zeigen Ihnen die aktuelle Situation auf und erklären Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten beim Vermögensübergang auf gesetzliche oder eingesetzte Erben.
Wir erstellen für Sie letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge und beraten Sie bei Erbvorbezügen und Schenkungen.

Sie sind an einer Erbengemeinschaft beteiligt und wissen nicht genau, wie es weiter gehen soll?
Wir besorgen Erbschaftsverwaltungen im Auftrag der zuständigen Behörden.
Sie können uns beauftragen, Ihren Nachlass zu verwalten und die Erbteilung im Rahmen eines Willensvollstrecker-Mandates vorzubereiten.
Wir wickeln Erbteilungen im Auftrag der Erben ab oder Prüfen Ihnen vorliegende Vertragsentwürfe.

Sie sind Eigentümer eines Unternehmens (Einzelunternehmung oder juristische Person) und möchten die Nachfolge regeln, 
damit Sie sich in einigen Jahren zurückziehen können?
Sie werden von uns bei der Regelung der Unternehmensnachfolge unterstützt und lernen die unterschiedlichen Möglichkeiten und deren steuerliche Auswirkungen kennen. Bei Bedarf werden die erforderlichen Spezialisten (Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten) beigezogen.